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NRW ist als erstes Land damit beschäftigt die Schilder auf 2,1 m umzupinseln, da sie nicht mehr zeitgemäß sind.
...bleibt zu hoffen, dass sie dann auch die Fahrspuren so auslegen, dass man mit einer Fahrzeugbreite von 2,1m problemlos die linke Spur nutzen kann.
Wie auch immer - wenn die Regelung kommt, können wir alle getrost links fahren und den (theoretisch) rechts fahrenden ML, Kuh7 usw. freundlich zuwinken, da die auch die 2,1m Grenze knacken!
Cool. Bitte mit notariellem Siegel an die Polizei schicken, damit die das auch wissen. Und ans Innenministerium, damit die Formulierung in der StVO entsprechend überarbeitet wird.
geklärt ist jetzt wieder auf jeden Fall, dass garnichts klar ist.....
Hallo Rolf,..
wie alt ist denn dein X3 ?? hast du die gleichen Spiegel,.. ??
ansonsten haben ja ca. 90% der E83 Fahrer (die mit den alten Spiegel) ja eh kein Problem,..
wie alt ist denn dein X3 ?? hast du die gleichen Spiegel,.. ??
ansonsten haben ja ca. 90% der E83 Fahrer (die mit den alten Spiegel) ja eh kein Problem,..
mfG. Micha
Ich hab einen von den ersten und bin nicht betroffen, es geht ja auch ums Grundsätzliche
So liebe Freunde des X3-Treffs, hier die Antwort des Bundesverkehrsministeriums, einschließlich der Erklärung, warum in der Zulassungsbescheinigung nicht die tatsächliche Breite unserer Xi drinsteht:
"...vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16.05.2011.
Die technischen Rahmenbedingungen für die Planung von
Baustellenverkehrsführungen auf Autobahnen sind in den „Richtlinien für
die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) festgelegt. Um einen
möglichst flüssigen Verkehrsablauf bei gleichzeitigem hohen
Sicherheitsstandard für den Autofahrer und die auf den Baustellen
arbeiten-den Personen zu garantieren, wurden hierzu Regelpläne zur
Arbeitsstellensicherung erstellt. Die RSA enthalten auch detaillierte
Regelungen zu den Breiten der Behelfsfahrstreifen im Baustellenbereich,
differenziert u.a. nach der Länge der Baustelle und der Art der
Verkehrsführung.
Grundsätzlich sollte der Verkehr nach RSA im Bereich von Arbeitsstellen
unter voller Ausnutzung der befestigten Straßenbreite, eventuell auch
nach Verbreiterung durch Ansetzen eines entsprechenden Streifens oder
auf Behelfsfahrbahnen abgewickelt werden und die vorhandene
Fahrstreifenanzahl ist möglichst zu erhalten. Ziel ist es, die
verkehrlichen Beeinträchtigungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu
beschränken. Bei der konkreten Wahl der Fahrstreifenbreiten sind dabei
die vorhandenen örtlichen Rahmenbedingen (z. B. vorhandenen
Brückenbauwerke mit eingeschränkten Überbaubreiten, Damm- oder
Einschnittslagen etc.) im Baustellenbereich sowie wirtschaftliche
Aspekte zu beachten. Aus diesen Zwängen heraus werden in der Praxis auch
Verkehrsführungen mit "Mindestfahrstreifenbreiten" von 2,50 m für den
Überholfahrstreifen und 3,00 m für den Hauptfahrstreifen bei
entsprechender Beschilderung angelegt.
Das Zeichen 264 StVO ordnet ein Verbot für Fahrzeuge einschließlich
Ladung, dessen tatsächliche Breite - einschließlich Außenspiegel - nicht
größer ist als die dort angegebene Breite. Für die höchstzulässigen
Breiten in den §§ 18 und 22 StVO hingegen kommt es auf die in der
Fahrzeugzulassung enthaltene Breite an.
Sehr geehrter Herr R.
Grundlage für die Ausgestaltung der Zulassungsdokumente, insbesondere
der Zulassungsbescheinigung Teil I, ist die Richtlinie 1999/37/EG des
Rates vom 29.04.1999. Sie diente unter anderem der Harmonisierung der
Aufmachung und des Inhaltes der Zulassungsbescheinigung, erleichterte
ihr Verständnis und trug dazu bei, dass in einem Mitglied zugelassenen
Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates
verkehren können. So sollte sich anhand der Zulassungsbescheinigung auch
überprüfen lassen, ob der Inhaber eines Führerscheins ein Fahrzeug
führt, für das er eine Fahrerlaubnis besitzt. Hierdurch sollte auch
ein Beitrag der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geleistet
werden.
Die Harmonisierung der Zulassungsbescheinigung sollte weiterhin die
erneute Zulassung von Fahrzeugen, die an einem anderen Mitgliedstaaten
zugelassen waren, erleichtern.
Anhang I der vorgenannten Richtlinie enthält die in der
Zulassungsbescheinigung Teil I enthaltenen Mindestangaben. Die
Fahrzeugbreite gehört nicht dazu. Allerdings war es den Mitgliedstaaten
freigestellt, zusätzliche Informationen aufzuführen. Dies ist in
Deutschland hinsichtlich der Breite des Fahrzeuges in Millimetern (Zeile
19 des ZB Teil I) geschehen.
Der Begriff der Fahrzeugbreite ist in der für die Fahrzeuge der Klasse
M1 (Pkw) verbindlichen EG-Typgenehmigungsrichtlinie geregelt. Danach
sind die Rückspiegel nicht zu berücksichtigen. Folglich kann auch in der
Zulassungsbescheinigung Teil I nur die gemäß
EG-Typgenehmigungsrichtlinie definierte Breite eingetragen werden."
So, das hilft uns allen - und der TÜV-Mann hatte also tatsächlich keine Ahnung
Na also gibts also doch eine Richtlinie dafür. War ja klar, wir leben ja schließlich in Deutschland. :D
Und das bedeutet jetzt: X3 mit den neuen Rückspiegeln und X5 macht Platz für meinen "alten" X3 :-)
PoWder
Und auch mich, bzw. meinen schmalen X3 findet ihr weiterhin in Baustellen links. Gut so, habe nämlich immer Schiss auf der rechten Spur, dass mir ein LKW hinten rein rauscht...
Beste Grüße aus HH!
Frank
"Wo Vorsprung durch Technik aufhört - fängt die Freude am Fahren erst an"
Auf den Elbbrücken ist mal wieder Großbaustelle. Vier Spuren Richtung Innenstadt werden werden vor der Brücke in jeweils zwei Spuren aufgetrennt. LKW`s müssen die rechten beiden Spuren nehmen, ansonsten nimmt die Menge die beiden linken Bedarfsspuren in der Mitte der Brücke. Und dort steht dann plötzlich wo es noch einmal enger wird jeweils rechts und links der beiden Spuren das Schild mit max. 2 Meter. Tolle Wurst. Was macht jetzt z.B. ein X5? Umdrehen?
Gruß
Joachim
xDrive º¤ø,¸¸,ø¤º°`°º¤ø,¸¸,ø¤º°`°º¤ø,¸¸,ø¤º° Freude am Fahren
... Das Zeichen 264 StVO ordnet ein VerbotfürFahrzeuge einschließlich Ladung, dessen tatsächliche Breite - einschließlich Außenspiegel - nicht (??) größerist als die dort angegebene Breite.....
Dieser Satz dreht die Bedeutung des Schildes ins Gegenteil .....
Auf den Elbbrücken ist mal wieder Großbaustelle. Vier Spuren Richtung Innenstadt werden werden vor der Brücke in jeweils zwei Spuren aufgetrennt. LKW`s müssen die rechten beiden Spuren nehmen, ansonsten nimmt die Menge die beiden linken Bedarfsspuren in der Mitte der Brücke. Und dort steht dann plötzlich wo es noch einmal enger wird jeweils rechts und links der beiden Spuren das Schild mit max. 2 Meter. Tolle Wurst. Was macht jetzt z.B. ein X5? Umdrehen?
In dem Fall ignorieren. Das kam auch in dem Fernsehbeitrag. Wenn ein Verbotsschild ohne Vorankündigung erst nach der letzten Ausweichmöglichkeit kommt, so dass man keine Chance mehr hat, das Verbot zu umgehen - bzw. umfahren, kann man weiterfahren. Was soll man sonst auch machen... Blöd nur, wenn so ein Verbot die Höhe betrifft, und man wirklich nicht mehr weiter kommt, weil das Fahrzeug zu hoch ist...
Ist mir mal in Griechenland passiert.
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